Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Geltungsbereich
1. Das Lieferprogramm von rent-your-machine und deren Vertragspartner gilt für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe in Deutschland.
2. Diese AGB gelten für all unsere Angebote, Kauf- und Werkverträge, einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen mit Unternehmern. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern.
3. Mit Erscheinen des jeweils aktuellen Kataloges/aktueller Preisliste verlieren alle Preisangaben und Beschreibungen von Produkten und Dienstleistungen (nachfolgend Produkte) in vorangegangenen Katalogen/Preislisten ihre Gültigkeit.
B. Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand, Disclaimer
1. Bestellungen können wir innerhalb von vier Wochen annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Sie gelten ausschließlich für Lieferungen und Leistungen innerhalb Deutschlands. Verträge kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
3. Bestellungen nehmen wir ausschließlich schriftlich entgegen.
4. Für die Beschreibung von Art und Umfang von Produkten ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von rent-your-machine verbindlich. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben, falls er nicht unverzüglich widerspricht. Entsprechendes gilt für Preisangaben. Verändern sich nach Erscheinen des Katalogs/der Preisliste Preise von einzelnen Produkten, behalten wir uns Preisanpassungen vor. In Abbildungen verwandtes Dekorationsmaterial ist im Preis nicht inbegriffen.
5. Wir behalten uns Warenverfügbarkeit und Änderungen der Produkte durch technische Weiterentwicklungen und Modellwechsel vor. Für eventuelle Druckfehler oder Abweichungen der Farbgebung (RAL) übernehmen wir keine Haftung.
6. Leistungsangaben beziehen sich auf einen Betrieb bei Lufttemperatur von +20° Celsius, ebenen Betonfußboden und trockene Einsatzbedingungen. Abweichungen von angegebenen Geschwindigkeiten sind auch bei den vorstehenden Einsatzbedingungen im Bereich üblicher Toleranzen zulässig.
7. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Solche Unterlagen dürfen, auch teilweise, nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, müssen erhaltene Unterlagen unverzüglich gelöscht bzw. vernichtet werden.
8. Bei Bestellungen mehrerer Waren sind wir zu Teillieferungen berechtigt, die von uns getrennt abgerechnet werden.
9. Soweit nicht anders angegeben, erfolgt die Anlieferung der bestellten Produkte in Einzelteilen. Der Zusammenbau erfolgt in diesen Fällen durch den Kunden. Beauftragen Sie uns mit der Montage, gelten ergänzend unsere Allgemeinen Montagebedingungen, die wir Ihnen mit separatem Angebot mitteilen.
D. Lieferzeitraum, Verzug
1. Mit Übersendung der Bestellung erklärt der Kunde sich mit den im Versandhandel üblichen Lieferzeiten einverstanden. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Kunden beizubringenden Informationen. Als Lieferzeitbeginn wird das Ende der Kalenderwoche unserer Warenübergabe an den Frachtführer genannt. Der Frachtführer benötigt noch eine angemessene Zeit für die Zustellung. Die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferzeiten werden als unverbindliche Richtwerte betrachtet, die jedoch in der Regel eingehalten bzw. unterschritten werden. Ausdrücklich zugesagte Liefertermine sind verbindlich.
2. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Hat der Kunde eine falsche, unvollständige oder unklare Lieferadresse angegeben, so trägt er alle daraus entstehenden Kosten.
chadenersat
3. Geraten wir in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, für den ihm entstandenen Verzögerungsschaden für jede vollendete Woche des Verzugs ausschließlich eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % vom Wert des nicht rechtzeitig gelieferten oder nicht ordnungsgemäß nutzbaren Teiles, insgesamt aber nicht mehr als 5 % vom Netto-Auftragswert, zu verlangen. Diese Begrenzung gilt nicht bei grob fahrlässigem Verhalten gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter, bei Vorsatz oder bei gesetzlich zwingender Verzugshaftung. Eine mangelhafte Lieferung gilt nicht als verspätete Lieferung.
4. Liegt Verzug vor und gewährt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung, dass er nach dem Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, so ist der Kunde, wenn die Nachfrist fruchtlos verstreicht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, soweit diese nach gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Auf unser Verlangen wird der Kunde in angemessener Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
5. Vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe G und H. 2 bestehen weitergehende Ansprüche als in D.3. des Kunden aus Verzug, insbesondere Schadenersatzansprüche, nicht.
E. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1.Der vereinbarte Preis versteht sich als „ab Werk-Lieferung“, sofern keine anders lautenden Informationen am Artikel oder in der Auftragsbestätigung hinterlegt sind. Die jeweils bei Rechnungserstellung gültige Mehrwertsteuer stellen wir gesondert in Rechnung. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzüge zu zahlen. Bei größeren oder Erstaufträgen behalten wir uns eine abweichende Zahlungsweise, z.B. Vorkasse, vor.
2. Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber unseren Ansprüchen stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ansprüche des Kunden uns gegenüber dürfen nicht abgetreten werden.
F. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Produkten (Vorbehaltsware) und zusätzlich geschuldeten Nebenleistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist die Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherheitsübertragung der gelieferten Waren im Ganzen oder in Teilen an unsere schriftliche Zustimmung gebunden.
3. Hat ein Kunde Vorbehaltsware zum Zweck der Weiterveräußerung erworben, ist ihm dies im ordentlichen Geschäftsgang gestattet. In jedem Fall der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt seine künftigen Ansprüche gegen seinen Käufer aus der Weiterveräußerung in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zum Forderungseinzug berechtigt. Dieses Recht steht auch uns zu; wir üben es aber erst aus, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn eine seine Zahlungsverpflichtungen gefährdende Vermögensverschlechterung eintritt (z.B. Insolvenzantrag). Der Kunde hat uns in diesem Fall auf erstes Anfordern alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.
5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Kunden um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
6. Verletzt der Kunde die vorstehenden, in Buchstabe F genannten Pflichten erheblich, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
G. Ansprüche auf Sach- und Rechtsmängeln
- I. Für Sachmängel an Produkten leistet rent-your-machine wie folgt Gewähr:
1. Mängelrügen sind unter Beachtung von § 377 HGB schriftlich an uns zu richten. Die Ware muss bei Empfang, wie gesetzlich vorgesehen, auf ihre Unversehrtheit geprüft werden. Offensichtliche Mängel müssen uns durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Frachtbrief bescheinigt und uns innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware angezeigt werden. Versteckte Mängel müssen uns innerhalb einer Woche nach Ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
2. Alle bereits bei Gefahrübergang mit Sachmängeln behafteten Teile an Produkten bzw. bei ihrer Abnahme mangelhaften Leistungen werden nach unserer Wahl entweder unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert. Teile, die von uns im Rahmen dieser Nacherfüllung ausgetauscht werden, gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über. Der Kunde hat uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen. Von der Verpflichtung zur Nacherfüllung sind wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen befreit. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen Mängelansprüche nicht.
3. Wir tragen die uns durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten. Dies gilt nicht, soweit sich unsere Aufwendungen, insbesondere für Wege- und Transportkosten, erhöhen, weil das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
4. Im Falle des Fehlschlagens oder der Nichteinhaltung einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Auf unser Verlangen wird der Kunde uns in angemessener Frist erklären, welches Recht er ausüben will.
5. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden bestehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelungen in Buchstabe H. 2.
6. Die Verjährungsfrist für Sachmängel an neuen Produkten beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, mit Ausnahme der in Buchstabe H 2. genannten Fälle, für welche die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
7. Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, sind Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln an gebrauchten Produkten vorbehaltlich der Regelungen in Buchstabe H. 2 ausgeschlossen.
8. Für sämtliche Folgen aus den nachstehenden Umständen stehen wir nicht ein: Ungeeignete oder unsachgemäße Wartung oder Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Verschleiß bzw. gebrauchstypische Abnutzung.
9. Werden vom Kunden oder von Dritten ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungen am Produkt vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
10. Eine Haltbarkeits- oder sonstige Garantie für unsere Produkte geben wir grundsätzlich nicht. Insofern ist keine unserer Beschreibungen, Zusagen oder sonstigen Äußerungen – weder vor noch bei Vertragsabschluss – Garantiecharakter beizumessen.
11. Sollte einer unserer Angaben beabsichtigt oder unbeabsichtigt doch Garantiecharakter zukommen, haften wir nur in dem Umfang, in dem die Garantie gerade bezweckt hatte, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
II. Für Rechtsmängel am Produkt leisten wir wie folgt Gewähr:
Wir sind verpflichtet, Produkte frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu liefern. Für den Fall, dass Dritte berechtigte Ansprüche aus Schutz- oder Urheberrechten gegen Produkte oder Teile davon erheben, werden wir nach unserer Wahl – unter Ausschluss entsprechender Schadensersatzansprüche – auf unsere Kosten für das betreffende Produkt entweder ein Nutzungsrecht erwirken, es so ändern, dass das Schutz- oder Urheberrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt (oder die betroffenen Teile davon) austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu.
H. Haftung
1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Schadensersatzansprüche wegen, neben und statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie für Aufwendungsersatz- und Freistellungsansprüche (nachfolgend Entschädigungsansprüche). Die Regelungen bei Verzug (Buchstabe D) und die Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln (G) gehen vor.
2. Wir haften für gegen uns gerichtete Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, insbesondere für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, Schäden wegen Betriebsunterbrechung, Produktions- und Nutzungsausfall, sowie für indirekte Schäden, nicht. Diese Beschränkung gilt nicht in den nachfolgenden Fällen:
1. Bei Vorsatz
2. Bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt ist
3. Im Rahmen einer ausdrücklichen schriftlichen Garantiezusage, in der der Rechtsgrund und die Rechtsfolge des Garantiefalls bezeichnet sind, wobei die Haftung auf den Umfang beschränkt ist, in dem die Garantie gerade bezweckt hatte, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
4. Bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade gewährt; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Bei Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Bei leichter Fahrlässigkeit sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
3. In den sonstigen Fällen einer zwingenden gesetzlichen Haftung mit Ausnahme von a), d) und e) ist die Haftung auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Die gesetzlich nicht abdingbare Haftung des Herstellers bleibt unberührt.
4. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
I. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen ist, oder wenn er im Inland keinen Gerichtsstand hat.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich deutsches Recht, wie es zwischen inländischen Vertragspartnern zur Anwendung gelangt.
Mietbedingungen für Mietgeräte:
Stand Februar 2023
I. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH, TEILUNWIRKSAMKEITSKLAUSEL
- Diese Mietvertragsbedingungen für Mietgeräte (nachfolgend „Mietbedingungen“ genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Mietbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Mietbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters den Mietvertrag abschließt.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vermieter und dem Mieter zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Diese Mietbedingungen gelten sowohl gegenüber einem Verbraucher als auch gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (letzterer Personenkreis insgesamt „Unternehmer“ genannt).
- Falls nichts Abweichendes angegeben, sind Mietvertragsangebote und Preisinformationen unverbindlich und vorbehaltlich der Geräteverfügbarkeit.
- Grundsätzlich können Mietverträge mündlich, schriftlich, fernmündlich oder per elektronischer Datenübermittlung abgeschlossen werden. Im Falle einer mündlichen oder fernmündlichen Auftragserteilung erteilt der Vermieter dem Mieter unverzüglich eine Auftragsbestätigung mit dem vereinbarten Vertragsinhalt und übermittelt diese dem Mieter schriftlich oder in Textform. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann, ist der Inhalt dieser Auftragsbestätigung für den Vertragsinhalt maßgeblich, falls der Mieter nicht unverzüglich widersprechen sollte.
- Ein Austausch des Mietgegenstandes während der Laufzeit gegen ein Mietgerät mit gleicher Ausrüstung in UVV geprüftem Zustand ist dem Vermieter in begründeten Fällen gestattet, falls dies für den Mieter zumutbar ist.
II. VERPFLICHTUNG DES VERMIETERS
- Der Vermieter verpflichtet sich dem Mieter, den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung eines Mietzinses in Miete zu überlassen.
- Die Vermietung erfolgt pro Tag, Woche oder Monat.
- Der Vermieter hat dem Mieter den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand vor Übernahme zu besichtigen.
- Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziffer II.5. dieser Mietbedingungen ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Nettobetrag, den der Mieter für den Zeitraum der Verspätung als Mietzins zu entrichten gehabt hätte. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
- Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Defekte, die durch unsachgemäße Bedienung durch den Mieter entstanden sind. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter können vom Mieter nur geltend gemacht werden
- bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters
- bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters
- bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen
- falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
- Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die technische Durchführbarkeit der vom Mieter beabsichtigten Arbeiten. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für Fehlbestellungen durch vom Mieter unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhen, Reichweiten oder Traglasten. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffer I.6, II.4 letzter Satz und II.5 dieser Mietbedingungen entsprechend.
- Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrts- und Abfahrtswege eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages inklusive Anlieferung und Abholung gestatten. Kommt der Mieter dem nicht nach, gerät er in Annahmeverzug. Der Mieter ist verpflichtet, sich über etwaige Beschränkungen am Einsatzort wie Durchfahrthöhen und -breiten, ausreichende Tragfähigkeit des Geländes, vorhandene Leitungen, eventuelle Höhen- /Gewichtbeschränkungen usw. vor Vertragsschluss zu informieren und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
- Ist der Mieter Verbraucher, gelten für Mängel bei der Überlassung des Mietgegenstandes die gesetzlichen Bestimmungen.
III. VERPFLICHTUNG DES MIETERS
- Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und diesen nach Beendigung der Mietzeit in unversehrtem Zustand bzw. unter Nennung der während der Mietzeit aufgetretenen Mängel zurückzugeben.
Der Mieter verpflichtet sich insbesondere: - den Mietgegenstand fachgerecht einzusetzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die Bedienung des Mietgegenstandes darf nur durch geeignete, erfahrene Fachkräfte erfolgen;
- dem Vermieter Gelegenheit zu geben, an dem Mietgegenstand die notwendigen Inspektions-, Wartungs- und Pflegearbeiten durchzuführen und diese bei Fälligkeit dem Vermieter unverzüglich zu melden.
- eventuell auftretende Schäden, die sich aus dem normalen Gebrauch des Mietgegenstandes ergeben, sowie Schäden, die durch Überbeanspruchung entstanden sind, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und von ihm beheben zu lassen;
- die normale Pflege des Mietgegenstandes in seinem täglichem Einsatz gemäß Betriebsanleitung sicherzustellen und den Mietgegenstand zu Beginn einer Schicht hinsichtlich Ölstand, Schmierdienst, Kühlwasserstand und Treibstoff zu überprüfen und ggf. zu versorgen. Der Mieter verpflichtet sich, bei einem batteriebetriebenen Mietgegenstand für den richtigen Wasserstand in der Batterie zu sorgen, die Batterie nicht tiefenzuentladen, sie wieder genügend aufzuladen und das für das Wiederaufladen notwendige Ladegerät anzuschließen.
- dem Vermieter jederzeit Gelegenheit zu geben, den Mietgegenstand zu besichtigen und zu untersuchen;
- den Mietgegenstand außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für eine sichere Unterstellung zu sorgen.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung zu überlassen (z.B. Miete, Leihe). Er ist außerdem nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag abzutreten.
- Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung über das Mietverhältnis zu benachrichtigen.
- Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters darf der Mietgegenstand an keinen anderen Ort verlegt werden und an keinem anderen Ort eingesetzt werden als dem, der zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde.
- Sofern nicht anders vereinbart, darf der Mieter den Mietgegenstand ausschließlich auf Betriebsgrundstücken und nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen und beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen einsetzen. Der Einsatz auf öffentlichen und beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen ist vom Vermieter durch keine Betriebshaftpflicht – bzw. Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung gedeckt. Sofern der Einsatz auf solchen Verkehrsflächen stattfindet, hat der Mieter zu seinen Lasten für eine AKB-Deckung zu sorgen. Der Mieter übernimmt die volle Haftung für jeden Verstoß gegen dieses Verbot. Die Benutzung des Mietgegenstandes im öffentlichen Straßenverkehr ist durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt.
- Der Mieter verpflichtet sich, keinen anderen Personen als dem vom Vermieter hierzu ermächtigten Personal zu gestatten, den Mietgegenstand zu reparieren oder zu verändern.
- Der Mieter verpflichtet sich, außerhalb des normalen Verschleißes die Kosten für einsatzbedingte Reifenreparaturen/ Reifenersatz und für Reparaturarbeiten infolge von Gewaltschäden zu tragen.
- Mit der Übergabe des Mietgegenstandes ist der Mieter Halter des Mietgegenstandes und für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsakte, insbesondere die Beachtung der Fahrerlaubnisverordnung, sowie straßenverkehrsrechtlicher und steuerlicher Bestimmungen einzustehen und den Vermieter diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die Benutzung von Flurförderzeugen ist im öffentlichen Verkehr nicht zulässig, sofern das Flurförderzeug nicht entsprechend der StVZO ausgerüstet und gesetzmäßig versichert ist.
IV. MIETZINS
- Der Mietzins gilt für einschichtigen Einsatz (8 Stunden) und versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher, versteht sich der vom Vermieter angegebene Mietzins als Endpreis und enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Aufpreis für 2 – Schichteinsatz 75 % ; Aufpreis für 3 – Schichteinsatz 150 % Aufpreis für Einsatz unter erschwerten Einsatzbedingungen wie Gießerei, Schrotthandel, Ziegelei, Betonwerke, Fischverarbeitung, Schlachthöfe 20 %
- Der Mietzins versteht sich pro Arbeitstag inklusive vollem Service. Bei Anmietung über einen längeren Zeitraum können Sonderkonditionen vereinbart werden.
- Frachtkosten für den Hin- und Rücktransport sowie Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Falls der Mieter den Mietgegenstand selbst abholt und/oder zurückbringt, übernimmt er die Transporte auf eigene Rechnung und Gefahr. Der Mieter hat sich hierfür anerkannter und zuverlässiger Speditionen zu bedienen.
- Anbaugeräte sind im Mietzins nicht enthalten, sondern können nach gesonderter Vereinbarung gegen Mehrpreis gemietet werden.
- Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage ganz oder teilweise nach Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Mietzeit durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der Kosten, die durch die Rückholung und weitere Verfügung entstanden sind, abgezogen.
- Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine an der Höhe des Mietzinses ausgerichtete unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher, ist die Kaution zu verzinsen.
V. MASCHINENBRUCH
- Der Mieter versichert den Mietgegenstand für die Vertragslaufzeit gegen Transportschäden, Diebstahl, Feuer, Wasser und Maschinenbruch durch Abschluss einer Maschinenbruchversicherung zum Neuwert im Zeitpunkt der Überlassung. Er weist dem Vermieter den Versicherungsschutz auf Anfrage nach. Darüber hinaus tritt er bereits hiermit die Rechte aus dieser Versicherung an dem Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
- Vereinbart der Mieter mit dem Vermieter eine Maschinenbruchpauschale anstelle einer Maschinenbruchversicherung (Ziffer V.1) tritt der Vermieter für die durch die Maschinenbruchpauschale gedeckten Schäden während der Vertragslaufzeit ein. Falls nicht anders schriftlich vereinbart, beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters EUR 4.000,00 pro Schadensfall bei Gabelstaplern mit einer Tragfähigkeit ab 5,0 t, Teleskop- und Geländestaplern, sowie EUR 2.500 pro Schadensfall bei allen anderen Mietgegenständen ab. Bei Diebstahl beträgt der Selbstbehalt 25 % des Objektwerts, mindestens jedoch EUR 3.000,00.
- Sofern der Mietgegenstand inklusive Maschinenpauschale vermietet wird, besteht für den Vermieter eine Maschinenversicherung nach den ABMG. Bei Schäden am Gerät, die die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigen, berechnet der Vermieter pro Schadenereignis die vereinbarte Selbstbeteiligung. Der Mieter haftet jedoch unbeschränkt für Schäden aus folgenden Ursachen:
- unsachgemäße Benutzung
- Unberechtigte Weitervermietung der Maschine oder Überlassung an einen nicht berechtigten Dritten
- Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Schadens
- Schäden an der Bereifung
- Bei der Schadenberechnung kann der Vermieter nach seiner Wahl eine abstrakte Schadenberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens vornehmen oder eine konkrete Schadenberechnung auf der Grundlage notwendiger durchgeführter Reparaturarbeiten vornehmen. Erfolgt die Reparatur durch einen Reparaturfachbetrieb oder eine Drittfirma, ist Grundlage der Schadenberechnung deren Reparaturrechnung. Der Vermieter ist berechtigt, für jeden Schadenfall ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25€ zzgl. Umsatzsteuer zur Abgeltung des erhöhten Aufwandes abzurechnen.
VI. GEFAHRTRAGUNG UND HAFTUNG
- Der Mieter trägt von Beginn der Übergabe bis zur Rückgabe die Sach- und Betriebsgefahr des Mietgegenstandes.
- Der Mieter hat alle Schäden, die in Zusammenhang mit dem überlassenen Mietgegenstand entstanden sind, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
- Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietgegenstandes, die durch den vertragswidrigen Gebrauch des Mietgegenstandes verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters.
- Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf eine schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zurückzuführen sind.
- Eine Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Haftpflichtschäden usw. ist durch den Mieter abzuschließen. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass der Mieter das volle Risiko über den Mietgegenstand (auch bei Diebstahl) trägt. Sofern der Mietgegenstand durch ein Fahrzeug des Mieters transportiert wird, obliegt es dem Mieter für eine entsprechende Transportsicherung zu sorgen.
- Der Vermieter darf alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen.
VII. RÜCKLIEFERUNG
- Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Bei Mietverhältnissen ohne konkret bestimmtes Mietende hat der Mieter das Ende der Einsatzzeit rechtzeitig schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Solange keine entsprechende Freimeldung vorliegt, verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend um einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist, um jeweils eine Woche, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist, bzw. um einen Monat wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, den Zeitraum zwischen Freimeldung und Rückerlangung des Mietgegenstandes nach den ursprünglich vereinbarten Mietpreisen in Rechnung zu stellen.
- Der Mietgegenstand ist in voll funktionsfähigem mit sämtlichen Zubehör (z.B. Ladegerät), ordnungsgemäßem, gereinigten und der Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigungen an den Vermieter zurückzugeben. Eventuelle Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters.
- Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Eintreffen am vom Vermieter bestimmten Ort durch eine schriftliche oder in Textform erfolgte Mängelanzeige mit Bekanntgabe der festgestellten Mängel beanstandet worden sind.
VIII. KÜNDIGUNG
- Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist grundsätzlich für beide Vertragspartner unkündbar. Verträge mit Mindestmietdauer sind während des Laufes der Mindestmietdauer ebenfalls unkündbar.
- Bei Mietverträgen auf bestimmte Zeit oder nach Ablauf einer Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist:
- 1 Tag zum Tagesende, wenn der Mietpreis pro Tag
- 2 Tage zum Freitag der laufenden Woche, wenn der Mietpreis pro Woche und
- 1 Woche zum Monatsende des laufenden Monats, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn insbesondere einer der folgenden wichtigen Gründe vorliegt:
- der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage ganz oder teilweise im Rückstand ist
- dem Vermieter nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtert
- der Mieter den Mietgegenstand oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet
- oder an einem dem Vermieter nicht bekannten Ort verbringt.
IX. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, VERBRAUCHERSCHLICHTUNG (INFORMATION GEM. § 36 VSBG)
- Sofern sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Vermieters.
- Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Der Geschäftssitz des Vermieters ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
- Der Vermieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.